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Erfahrung schafft Vertrauen.

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HSM Forstmaschinen.

INNOVATIV UND LEISTUNGSSTARK

HSM Forstmaschinen.

Einkaufsbedingungen

Hohenloher Spezial-Maschinenbau GmbH
Im Greut 10
D-74635 Neu-Kupfer

Niederlassung Wolfegg
Grimmenstein 7
D-88364 Wolfegg
 
 

Einkaufsbedingungen - Bedingungen für die Erteilung von Aufträgen aller Art

(nachfolgend "Allgemeine Einkaufsbedingungen" genannt)
 

1. Alleinige Maßgeblichkeit unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen / keine Einschränkung weitergehender Rechte und Ansprüche

1.1 Für unsere sämtlichen Einkäufe und für die Inanspruchnahme von Lieferungen und Leistungen aller Art durch uns gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen (insbesondere auch Dienstleistungsaufträge und Werkaufträge), soweit unser Geschäftspartner Unternehmer im Sinne von §14 BGB ist.
 
1.2 Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gehen den Geschäftsbedingungen unserer Geschäftspartner vor. Dieser Vorrang gilt auch gegenüber Bedingungen unserer Geschäftspartner, die ihrerseits Vorrang beanspruchen. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen unseres Geschäftspartners seine Lieferung annehmen.
 
1.3 Soweit trotzdem die Geschäftsbedingungen unseres Geschäftspartners zur Anwendung kommen, gelten jene Teile der für uns fremden Geschäftsbedingungen als abbedungen und nicht anwendbar, die zu unserem Nachteil von der gesetzlichen Regelung abweichen. Wir widersprechen schon hiermit allen Abweichungen fremder Geschäftsbedingungen von den gesetzlichen Regelungen, sofern diese Abweichungen für uns nachteilig sind.
 
1.4 Durch unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen werden unsere weitergehende Rechte (z. B. aus BGB oder HGB) weder ausgeschlossen, noch eingeschränkt.
 

2. Schriftform / Schriftliche Bestätigung von abweichenden Auftragsbestätigungen / Rechte an unseren Unterlagen, Werkzeugen und Modellen

2.1 Jede Vertragspartei hat Anspruch auf schriftliche Bestätigung des vollständigen Vertragsinhaltes.
 
2.2 Weicht die Auftragsbestätigung unseres Geschäftspartners von unserer Bestellung ab, gilt unser Schweigen auf die abweichende Auftragsbestätigung nicht als Zustimmung zum abweichenden Inhalt der Auftragsbestätigung.
 
2.3 Zeichnungen, technische Merkblätter, Muster, Werkzeuge, Modelle, Produkte und Halbfertigprodukte, die wir unserem Geschäftspartner im Rahmen der Geschäftsanbahnung oder Geschäftsabwicklung zukommen lassen, bleiben unser Eigentum; sie können von uns jederzeit zurückgefordert werden und der Geschäftspartner darf sie nur mit unserer Zustimmung Dritten (auch seinen Kunden oder Lieferanten) zugänglich machen oder zur Kenntnis bringen.
 
2.4 Der Geschäftspartner verwahrt die in 2.3 erwähnten Gegenstände (und vergleichbare Sachen) für uns unentgeltlich.
 

3. Liefertermine / Haftung für Lieferverzug / keine Abnahme vor Liefertermin / Teillieferungen / Abnahmeverhinderung durch höhere Gewalt / kein erweiterter Eigentumsvorbehalt für den Geschäftspartner

3.1 Die vereinbarten Lieferfristen und Liefertermine sind für unseren Geschäftspartner streng verbindlich. Falls Nichtbelieferung, Verzögerungen oder mängelbehaftete Lieferungen möglich oder gar wahrscheinlich oder sicher erscheinen, hat unser Geschäftspartner uns dies unverzüglich mitzuteilen und die Art und den Umfang der Lieferstörung  anzugeben.
 
3.2 Die Haftung unseres Geschäftspartners für Lieferverzug gilt als in keiner Weise durch dessen abweichende Geschäftsbedingungen eingeschränkt.
 
3.3 Wir sind nicht zur vorzeitigen Abnahme verpflichtet.
 
3.4 Wir sind nicht zur Abnahme von Teillieferungen verpflichtet.
 
3.5 Wir können Teillieferungen verlangen, außer dies ist für unseren Geschäftspartner unzumutbar.
 
3.6 Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkungen für die weitere Verwertung der bestellten Leistungen, rechtmäßige Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, unverschuldete Betriebsstörungen oder Betriebseinschränkungen gelten als höhere Gewalt, die uns zur verspäteten Abnahme der Leistung berechtigen; die Abnahmepflicht besteht dann erst ab Wegfall des Hindernisses.
 
3.7 Unser Geschäftspartner trägt das Beschaffungsrisiko. Umstände im Sinne von 3.6. berühren seine Lieferpflicht nicht. Ein eventueller Selbstbelieferungsvorbehalt unseres Geschäftspartners hat nur Wirkung, falls er von uns individualvertraglich in Schriftform anerkannt ist.
 
3.8 Ein erweiterter Eigentumsvorbehalt unseres Geschäftspartners hat keine Geltung.
 

4. Lieferung / Werksprüfzeugnis / Verpackung

4.1 Die Lieferung erfolgt auf Kosten unseres Geschäftspartners spesenfrei an die von uns angegebene Empfangsstelle. Haben wir (aufgrund Individualabrede) die Frachtkosten zu tragen, so hat der Geschäftspartner die von uns vorgegebene Beförderungsart zu wählen, sonst die für uns günstigste Beförderungs- oder Zustellart.
 
4.2 Die Gefahr des Unterganges des Liefergegenstandes geht erst mit Abnahme durch unsere Empfangsstelle auf uns über.
 
4.3 Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Lieferung neben dem Lieferschein ein Abnahmeprüfzeugnis 3.1 nach EN 10204 oder ein gleichwertiges international anerkanntes Prüfzeugnis beizufügen, in dem die mit dem Lieferanten vereinbarten Kenndaten aufgeführt sind. Erstlieferungen, insbesondere solche, die einen Musterstatus haben, ist eine komplette Erstmusterdokumentation einschließlich aller Dokumente nach PPAP beizufügen.
 
4.4 Verpackungskosten werden von unserem Geschäftspartner getragen. Soweit wir (aufgrund Individualvereinbarung) die Verpackungskosten tragen, berechnet unser Geschäftspartner nur die Selbstkosten. Soweit Verpackungen zurückzugeben sind, trägt unser Geschäftspartner die hierfür anfallenden Versand und Transportkosten.
 

5. Preise

5.1 Der vereinbarte Preis ist ein Festpreis. Unser Geschäftspartner kann auch bei Erhöhung seiner Gestehungskosten (steigende Löhne, Materialkosten, sonstige Produktionskostensteigerungen) keine Erhöhung des vereinbarten Preises verlangen.
 
5.2 Die Zahlung erfolgt nach Eingang der Ware und Rechnung innerhalb 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb 60 Tagen rein netto; für die Fristwahrung ist die Veranlassung der Zahlung durch uns maßgeblich.
 

6. Zahlung / Abtretungsverbot

6.1 Bei Annahme von Teillieferungen oder Lieferungen vor dem vereinbarten Liefertermin laufen die Zahlungsfristen, als ob erst zum vereinbarten Termin geliefert worden wäre.
 
6.2 Gegen uns gerichtete Forderungen dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abgetreten werden; die Einhaltung des Schriftformerfordernisses ist nur schriftlich abdingbar.
 

7. Umfang der Wareneingangsprüfung / Mängelrügen / uneingeschränkte Gewährleistung / Einstehen für Produzentenhaftung / Schutzrechte Dritter / Geheimhaltung

7.1 Die gelieferte Ware überprüfen wir anhand der Begleitpapiere nur auf Identität und Menge sowie auf äußerlich erkennbare Transportschäden. Mängel der Lieferung werden wir, sobald sie nach den Gegebenheiten unseres ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens 5 Arbeitstagen nach Feststellung anzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge (§377 HGB).
 
7.2 Unser Geschäftspartner gewährt uneingeschränkte Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften.
 
7.3 Für von unserem Geschäftspartner zu vertretende Fehler an der Ware und daraus resultierende Produkthaftungsansprüche Dritter stellt unser Geschäftspartner uns insoweit frei, als er selbst auch unmittelbar in Anspruch genommen werden könnte. Weitergehende Ansprüche zu unseren Gunsten werden hierdurch nicht berührt.
 
7.4 Unser Geschäftspartner steht dafür ein, dass durch seine Lieferungen und Leistungen und durch deren Verwertung durch uns keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen Dritter aus Verletzung von deren Schutzrechten frei, sofern und soweit die Verletzung der Schutzrechte aus der Sphäre unseres Geschäftspartners herrührt.
 
7.5 Unser Geschäftspartner ist verpflichtet, alle Informationen über uns, unseren Betrieb, unsere Mitarbeiter, unsere Produkte und die an uns gelieferten Produkte streng vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Beschaffenheit, Zusammensetzung und die Eigenschaften unserer Produkte und für den Inhalt und Umfang unserer Bestellungen und für alle Lieferungen an uns. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind allgemein zugängliche bzw. allgemein bekannte Tatsachen.
 

8. Sonstige Bestimmungen

8.1 Sollte eine Bestimmung oder Teilbestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teilbestimmungen.
 
8.2 Der Erfüllungsort für die von uns bestellen Waren oder Leistungen ist unser Firmensitz in 74635 Neu-Kupfer / Baden-Württemberg.
 
8.3 Die Rechtsbeziehung zwischen uns und unseren Geschäftspartnern richtet sich ausschließlich nach Deutschem Recht (unter Ausschluss des CISG); die Vereinbarung Deutschen Rechtes (unter Ausschluss des CISG) gilt auch für den Bereich von Pflichtverletzungen, der keinen Mangel des Liefergegenstandes oder der Leistung selbst darstellt.
 
8.4 Der ausschließliche Gerichtsstand für alle gegen uns gerichteten Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den vertraglichen Beziehungen zwischen uns und unseren Geschäftspartnern liegt beim für den Sitz unseres Unternehmens örtlich zuständigen Deutschen Gericht. Wir sind jedoch auch berechtigt, unsere Geschäftspartner an einem anderen Gerichtsstand zu verklagen.
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HSM-Einkaufsbedingungen (97,6 KiB)

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HSM Hohenloher Spezial-Maschinenbau GmbH
Im Greut 10, D-74635 Neu-Kupfer
+49 (0)7944 9191-0
+49 (0)7944 9191-77
Kontakt

Messen & Thementage

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